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Abschreibungen

Investitionsabzugsbetrag AbschreibungenAbschreibungen sind für alle Unternehmen, Selbständige und Freiberufler eine Möglichkeit der Steueroptimierung um ganz legal Steuern zu sparen. Jedes Wirtschaftsgut unterliegt einem Alterungsprozess und damit einer natürlichen Abnutzung bzw. in der Regel einer Wertminderung. Diese Wertminderung kann in der Bilanz bzw. der Einnahmenüberschussrechnung sowie Gewinn und Verlustrechnung und der folgenden Steuererklärung in Form von Abschreibungen berücksichtigt werden. Abschreibungen sind auch für die Kostenkalkulation zwingend notwendig da Wirtschaftsgüter irgendwann auch einmal durch neue ersetzt werden müssen. Und die Differenz zwischen dem Wert den man ggf. bei Veräußerung seines gebrauchten Wirtschaftsgutes am Markt erhält und dem was das neue Wirtschaftsgut kostet muss in der Preiskalkulation für ihre Produkte und Dienstleistungen enthalten sein. Wer dies nicht berücksichtigt riskiert erhebliche Probleme bei der Finanzierung seines Unternehmens.

Der Gesetzgeber ermöglicht allen Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern verschiedene Abschreibungsmöglichkeiten die eine aktive Gestaltung der Steuerlast ermöglichen.

Die 8 besten Möglichkeiten für Abschreibungen AfA

mit denen Sie sofort eine deutliche Reduzierung ihrer Steuer realisieren stellen wir hier vor.

1. Abschreibungen gezielt planen

Wer noch im alten Wirtschaftsjahr Investitionen durchführt kann diese in der Regel zumindest anteilig Gewinn mindernd geltend machen. Die macht insbesondere dann Sinn, wenn die anstehende Investition so oder so in den nächsten Monaten anstehen würde.

2. Sonderabschreibungen

Für kleine und mittelgroße Unternehmen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Sonderabschreibungen von bis zu 20 % ab Anschaffung / Herstellung des Wirtschaftsgutes für 4 Jahre zu nutzen. Der Gewinn mindert sich durch diese Sonder AfA und verschafft dem Unternehmer eine entsprechende Steuerreduzierung.

3. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Potential für Abschreibungen bieten auch geringwertige Wirtschaftsgüter. Alle Anschaffungen bis zu einem Wert von 410 € können sofort abgesetzt werden. Zum Beispiel Büro- und Arbeitsplatz Ausstattung können so steuersparend erneuert werden. Drucker, Computer, Laptops, Smartphones, Werkzeug etc. sind zu diesen Preisen reichlich vorhanden. Als Alternative zu dieser 410 € Regel gibt es auch die sogenannte Poolabschreibung. Hier werden alle geringwertigen Wirtschaftsgüter deren Anschaffung- bzw. Herstellungskosten zwischen netto 150 € und 1.000 € liegen in einem Sammelposten zusammengefasst. Dieser Sammelposten ist pro Jahr zu einem Fünftel aufzulösen was einer 20 % Abschreibung entspricht.

4. Investitionsabzugsbetrag / Ansparabschreibung

Der Investitionsabzugsbetrag ist bis zur Unternehmenssteuerreform 2008 auch als Ansparabschreibung bekannt gewesen. Mit dem Investitionsabzugsbetrag kann der steuerpflichtige Selbständige Abschreibungen auf bewegliches und abnutzbares Anlagevermögen vorverlagern. Diese Abschreibung kann auf  40 % des Anschaffungswertes bzw. der Herstellungskosten für eine geplante Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgutes innerhalb der nächsten 3 Wirtschaftsjahre gewinnmindernd abgezogen werden. Sollte es nicht zu der geplanten Anschaffung kommen muss der Investitionsabzugsbetrag spätestens im 3 Wirtschaftsjahr nach Bildung dieser „Rückstellung“ Gewinn erhöhend wieder aufgelöst werden. Hinzu kommt ein Erhöhung von 6 % der aufgelösten Rücklage für jedes Jahr in dem die Rücklage bestand. Wenn die Anschaffung tatsächlich wie geplant erfolgt entfällt diese Erhöhung und die Auflösung der Rücklage erfolgt Gewinn neutral.

Der Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf € 200.000,– Gewerbetreibende und Selbständige die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln können den Investitionsabzugsbetrag bis zu einem Betriebsvermögen von € 235.000,– nutzen. Bei Betrieben die ihren Gewinn über eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln darf der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrages höchsten € 100.000,– betragen. Ebenso muss das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte zu mindestens 90 Prozent genutzt werden. Der Investitionsabzugsbetrag ist für eine bestimmte Funktion gebunden. Das bedeutet das z.B. die geplante Anschaffung eines LKW für den der Abzugsbetrag genutzt wurde nicht nachträglich für den Erwerb eines PKW verwendet werden kann.

Der Investitionsabzugsbetrag ist eine sehr interessante Möglichkeit der Steuerstundung. Insbesondere für kleine Unternehmen und Existenzgründer die in den Aufbau ihres Geschäftes investieren ist dies eine quasi staatliche Förderung zur Erhöhung der Liquidität. Ebenso bietet sich die Möglichkeit bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen in einem guten Jahr mit hohem Gewinn / Einkommen den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen und in einem folgenden schwächeren Jahr aufzulösen. Durch die deutliche Steuerprogression sinkt das zu versteuernde Einkommen geplant bzw. erhöht sich zu Gunsten des Steuerpflichtigen entsprechend in einem Jahr in dem ggf. deutlich weniger verdient wurde. Je nach Steuersatz bleibt dann auch unter Umständen mit Berücksichtigung der 6 % Erhöhung durch die Auflösung der Rücklage netto ein guter Steuervorteil erhalten. Da viele Selbständige ihre Steuererklärung erst 1 Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres abgeben kennt man in der Regel die zu erwartenden Zahlen des gerade abgelaufenden Wirtschaftsjahres schon und kann gezielt mit dem Investitionsabzugsbetrag arbeiten.

5. Teilwertabschreibungen auf Anlagevermögen

Eine Teilwertabschreibung kann bei einer dauerhaften Wertminderung unterhalb des Buchwertes des Anlagevermögen durchgeführt werden. Dies kann z.B. bei Immobilien durch eine Verschlechterung der Lagebeurteilung geschehen wenn sich vielleicht in der Nachbarschaft negativ beurteilte Immobilienentwickkungen / Baustellen / Gebäude etc. ergeben oder sich ggf. Baurechte etc. ändern. Ebenso kann z.B. eine Maschine deutlich an Wert verlieren wenn beispielsweise eine modernere Maschine zu günstigeren Preisen auf den Markt kommt oder die alte Maschine durch fehlende Serviceangebote nicht mehr vernünftig betrieben werden kann oder ggf. neue gesetzliche Vorschriften den weiteren Betrieb untersagen etc.

6. Teilwertabschreibungen auf Umlaufvermögen

Bei der Inventur am 31.12. bzw. am jeweiligen Stichtag der Inventur ist eine Teilwertabschreibung auf das Umflaufvermögen ebenso zu prüfen wie die Zahl der gelagerten Vorräte. Wenn der Wert ihres Lagerbestandes dauerhaft so gesunken ist das die voraussichtlich zu erzielenden Verkaufserlöse die eigenen Selbstkosten zuzüglich des durchschnittlichen Gewinns nicht erreichen kann eine teilweise Abschreibung des Umlaufvermögen notwendig sein. Gründe für Teilwertabschreibungen können marktbedingt sein aber auch ggf. durch Beschädigungen etc.

7. Rücklagen zur Übertragung von stillen Reserven

Um die Aufdeckung stiller Reserven zum Beispiel bei Veräußerung oder Ausscheiden von bestimmten Wirtschaftsgütern zu vermeiden erlaubt der Gesetzgeber verschiedene Rücklageformen. Am gebräuchlisten ist hier z.B. die Reinvestitionsrücklage gemäß des Paragraph 6 b des Einkommensteuergesetzes der die Bildung einer Rücklage zur Übertragung von stillen Reserven auf andere Wirtschaftsjahre ermöglicht. Auch die sogenannte Ersatzbeschaffungsrücklage die aufgrund des Verlustes durch höhere Gewalt bzw. Diebstahl genutzt werden kann ist hier zu nennen. Wenn Sie also z.B. eine Immobilie im Wert von € 300.000 in den Büchern stehen haben diese aber bei Veräußerung € 400.000,– einbringt können Sie über die Reinvestitionsrücklage den Gewinn von € 100.000,–  bis zur Auflösung dieser Rücklage auf ein anderes Wirtschaftsjahr verschieben.

8. Rückstellungen für Instandsetzungsmaßnahmen

Eine gute Gelegenheit Steuern zu sparen sind Instandsetzungsmaßnahmen. Sollten Sie sowieso Instandsetzungen an Gebäuden, Beriebsvorrichtungen oder Maschinen durchführen müssen sollten diese noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erledigt werden. Auch wenn die Instandsetzungsmaßnahme nicht bis zum 31.12 des jeweiligen Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein sollte können Sie anteilige Kosten z. B. für Ware etc. als Betriebsausgabe absetzen wenn diese bis zu diesem Zeitpunkt bestellt und geliefert wurden. Die Bildung einer gewinnmindernden Instandhaltungsrückstellung kommt in Betracht, wenn die anstehenden Instandhaltungsarbeiten in den ersten drei Monaten des folgenden Wirtschaftsjahres erledigt werden. Dann kann bereits im laufenden Wirtschaftsjahr eine Rückstellung für die kommenden Aufwendungen dafür Gewinn mindernd gebildet werden.

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